Energieversorgung: Belieferung von Haushaltskunden durch Energieversorgungsunternehmen anzeigen
Leistungsbeschreibung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität und Gas beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich anzeigen.
Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
- personellen,
- technischen und
- wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
- Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung
darzulegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist beginnt unverzüglich mit der Ausübung der Tätigkeit
Was sollte ich noch wissen?
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Regulierungsbehörde.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt