Emissionsschutz

Leistungsbeschreibung

Im Umfeld gewerblicher und industrieller Anlagen können Schall- und Geruchsemissionen bei Anwohnern zu Beschwerden führen. Informationen über die Anlagen und die mögliche Abhilfe können Sie bei den zuständigen Überwachungsbehörden erhalten.

Beschwerdeverfahren:
Sie können sich telefonisch oder schriftlich beschweren.

Bei konkreten Beschwerden über einzelne Verursacher wird die Bearbeitung der Beschwerde erleichtert, wenn Ihnen der Name des Betriebes, der Einrichtung, des Vereins oder der Person(en) bekannt ist und wenn Sie bereits konkrete Informationen über die Zeiten und die Art der möglichen Belästigung vorlegen können. Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller gelingt es, den Sachverhalt zu ermitteln.

Der Eingang der Beschwerde wird durch die zuständige Stelle im Regelfall bestätigt. Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt sie es Ihnen mit und übermittelt die Beschwerde an die zuständige Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für kleine und mittlere Gewerbe- und Industrieanlagen ist Ihre Stadtverwaltung bzw. Ihr Landratsamt. Bei Großanlagen, die im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens genehmigt werden (z.B. Chemieanlagen, Müllverbrennungsanlagen), liegt die Zuständigkeit beim Landesverwaltungsamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für Beschwerden sind keine Unterlagen oder Dokumente vorgeschrieben. Es reicht, wenn Sie sich telefonisch oder schriftlich in Verbindung setzen.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt