Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten
Mit dem Inkrafttreten der „Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ ist jeder Bürger, der seinen Urlaub im Ausland verbracht hat, verpflichtet, sich nach seiner Rückkehr genau zu informieren, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Dabei gilt die reine Durchreise ohne Zwischenstopp und längeren Aufenthalt nicht als Einreise aus einem Risikogebiet.
Informationen über die aktuellen und zurückliegenden Risikogebiete erfahren Rückkehrende auf der Internetseite des Robert- Koch- Institutes unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
Für Einreisende aus einem Risikogebiet gilt:
Bis zum Vorliegen eines negativen Corona Testes besteht Quarantäne! Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich sofort nach der Einreise in ihre eigene Häuslichkeit begeben!
Nach der Einreise haben sich die Reisenden an das Gesundheitsamt zu wenden und schriftlich, per E-Mail oder Meldeformular folgende Angaben zu machen:
Name, Vorname, Geburtsdatum
Wohnanschrift, ggf. davon abweichenden Aufenthaltsort
Kontaktdaten - Telefonnummer, E- Mail- Adresse
Reiseroute
Informationen zum Vorliegen typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV- 2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot)
Informationen zum Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS- CoV-2.
Nach der neuen Verordnung muss der Test innerhalb von 48 Stunden vor oder bis 72 Stunden nach der Einreise gemacht werden. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Grundlage ist eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona- Virus SARS- CoV- 2, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen durch das Robert- Koch- Institut unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlichten Staat durchgeführt wurde.
Dieses ärztliche Zeugnis ist innerhalb von 14 Tagen nach Einreise dem örtlichen Gesundheitsamt zur Kenntnis zu geben. Das kann postalisch (Landkreis Stendal, Gesundheitsamt, Hospitalstraße 1-2, 39576 Hansestadt Stendal), per Fax (03931 60-7902) oder per E-Mail (gesundheitsaufsicht@landkreis-stendal.de) erfolgen.
Wer sich nicht im Urlaubsland, sondern nach der Einreise in Deutschland testen lassen möchte, kann sich bei einem der eingerichteten Testzentren (z.B. Flughäfen, Grenzkontrollstellen, große Bahnhöfe), den niedergelassenen Hausärzten oder telefonisch bei der 116117 melden.
Das Ignorieren dieser Verordnung kann ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen.
Auch bei einem negativen Testergebnis sind Rückkehrende verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt zu kontaktieren, wenn bei ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten. Dazu zählen Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Stendal ist wie folgt erreichbar:
E-Mail: (gesundheitsaufsicht@landkreis-stendal.de)
Telefon: 03931 60-7901
(Montag – Donnerstag, 07:00 Uhr – 16:00 Uhr, Freitag 07:00 – 12:00 Uhr).
Online-Melde-Formular:
http://www.landkreis-stendal.de/de/meldung-reiserueckkehrer.html
Außerhalb der Dienstzeit ist unter 03931 60-7080 ein Anrufbeantworter geschaltet, auf dem Rückkehrer ihre Kontaktdaten hinterlassen können. Das Gesundheitsamt ruft dann sobald wie möglich zurück.