Elterninformation – Kinderbetreuung

Sehr geehrte Eltern,

aus gegebem Anlass werden ab dem 16.03.2020 die Kindertageseinrichtungen der EHG Stadt Bismark (Altmark) geschlossen.

Es findet eine Notbetreuung, nach folgenden Grundsätzen statt:

1.         16.03.2020 bis 17.03.2020

Zur Sicherstellung einer Übergangszeit, die es Ihnen ermöglicht, sich auf die Folgen der Schließungen der Einrichtungen einzustellen, sind für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 17. März 2020 Nutzungen zu Betreuungszwecken zulässig. Ein Besuch dieser Einrichtungen an den beiden genannten Tagen ist damit möglich, wenn die Personensorgeberechtigten dies so entscheiden.

2.         18.03.2020 bis zum Ablauf des 13.04.2020

Eine Notbetreuung findet statt für betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören. Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

 

Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens dient.

 

Dazu zählen insbesondere:

•          Alle Einrichtungen der Gesundheits-, Arzneimittelversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe,

•          des Justiz- und Maßregelvollzuges, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),

•          der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),

•          der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen.

Das heißt:

Alle Eltern deren Kinder ab Mittwoch, dem 18.03.2020 in den Einrichtungen betreut werden sollen, müssen den oben genannten Nachweis spätestens am Mittwoch bei der Übergabe des Kindes an die Einrichtung übergeben.

Den vollständigen Wortlaut der Schließungsverfügung entnehmen Sie bitte dem:

„Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1, 2, 3 und 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Sachsen-Anhalt ab Montag, dem 16. März 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2“

Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landes, des Landkreises und der EHG Stadt Bismark (Altmark).

Mit freundlichem Gruß

gez.

A Schwarz

Bürgermeisterin