Bundestagswahl 23.02.2025
Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Bundestagswahl 23.02.2025
Gemäß § 16 (3) Satz 3 Bundeswahlordnung (BWO), sind Wahlberechtigte bei der Verlegung der Wohnung wie folgt zu belehren:
Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am Stichtag
So, 12.01.2025 (42. Tag vor der Wahl)
bei der Meldebehörde gemeldet sind. (§ 16 (1) Nr. 1 BWO)
Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach § 16 (1) Nr. 1 BWO von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach § 16 (1) Nr. 1 BWO von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war.
Hinweise bei Umzug innerhalb der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
Sie sind nach dem 12. Januar 2025 innerhalb der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) umgezogen. Für die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025 beachten Sie bitte folgendes:
Sie bleiben im Wählerverzeichnis der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) in dem Wahlbezirk eingetragen, in dem Sie am Stichtag (12. Januar 2025) gemeldet waren. Dementsprechend steht auch der Wahlraum auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte.
Sollten Sie in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises Ihre Stimme abgeben wollen, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines gemäß § 27 BWO stellen.
Auf der Rückseite Ihres Wahlbenachrichtigungsschreibens finden Sie diesen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Hinweise bei Zuzug in die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
Sie waren vor dem 12. Januar 2025 nicht für eine Wohnung gemeldet und haben sich in der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) vor dem 03.02.2025 angemeldet. Für die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025 beachten Sie bitte folgendes:
Sie bleiben gemäß § 16 Abs. 3 Bundeswahlordnung (BWO) im Wählerverzeichnis der Gemeinde in dem Wahlbezirk eingetragen, in dem Sie am Stichtag (12. Januar 2025) mit dem Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Wenn Sie in das Wählerverzeichnis der Stadt Bismark (Altmark) eingetragen werden wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Bismark (Altmark) stellen. Der Antrag ist spätestens bis zum 02. Februar 2025 (Posteingang) bei der Stadt Bismark (Altmark), Breite Str. 11, 39629 Bismark (Altmark) zu stellen. Die Antragstellung muss gemäß § 18 Abs. 1 BWO den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
Rückkehr aus dem Ausland
Sie sind nach dem 12. Januar 2025 aus dem Ausland in die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) gezogen. Für die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025 beachten Sie bitte folgendes:
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis am Zuzugsort aufgenommen.
Zieht ein Wahlberechtigter in die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und meldet er sich dort nach dem 12.01.2025, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (03.02.2025) für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 der BWO eingetragen mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.
Der Antrag ist spätestens bis zum 02. Februar 2025 (Posteingang) bei der Stadt Bismark (Altmark), Breite Str. 11, 39629 Bismark (Altmark) zu stellen. Die Anträge gem. § 18 Abs. 6 der Bundeswahlordnung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 2025 für Rückkehrer aus dem Ausland erhalten Sie im Einwohnermeldeamt.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern unter der Telefonnummer: 039089 976-46 zur Verfügung.