Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen Anhalt am 25.03.2020 Inkraftgetreten

Wichtige Festlegungen (u.a.):

·        Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden. Ausnahmen regelt die Verordnung (§ 1). 

·        Gaststätten haben für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine  Belieferung bzw. der Außer-Haus-Verkauf  ist unter Auflagen erlaubt (§ 4). 

·        Die Verordnung regelt für zugelassene Verkaufseinrichtungen strengere Maßnahmen, z. B. Zugangsbeschränkungen durch Einlasskontrollen bei großen  Supermärkten, je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde (§ 5).

·        Regelungen für den Anspruch auf Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen und die Notbetreuung (§ 12) 

·        Der Anspruch auf Notbetreuung besteht ab dem 25.03.2020 in jedem Fall, wenn ein Elternteil in der Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung tätig ist und eine anderweitige Betreuung nicht gewährleistet werden kann. Der Nachweis des Arbeitgebers ist weiterhin erforderlich.

Den vollständigen Inhalt der Verordnung finden Sie hier: (PDF einfügen)