Sportbetrieb im Freien wieder möglich

WICHTIG

An alle Sportvereine der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit § 8 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV vom 02.05.2020 ist der Sportbetrieb im Freien unter der Erfüllung von Voraussetzungen, nur für Vereinsmitglieder, erlaubt. Die Nutzung der Sportanlagen im Freien bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage. Das heißt für unsere Sportvereine, sofern die Vereine die Sportanlagen im Freien nutzen möchten, muss der Verein einen Antrag bei der Einheitsgemeinde stellen. Dem Antrag ist die Art und Weise der geplanten Nutzung und die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV schriftlich nachzuweisen.

Ihren Antrag können Sie per Mail senden an:
ordnungsamt@stadt-bismark.de oder kontakt@stadt-bismark.de

Auszug § 8 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV

§ 8

Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
  2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
  3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
  4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
  5.  Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  6.  Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
  7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
  8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
  9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
  10. Zuschauer sind nicht zugelassen.

Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage.“

Ihre Bürgermeisterin

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