Möglichkeiten zur Entsorgung von Gartenabfällen / Verbrennen vom 01.02.-15.03.2022 möglich
Pressemitteilung des Landkreis Stendal vom 26.01.2022:
Anlieferung Recyclinghöfe – 2x in Abfallgrundgebühr enthalten – Gutscheine im Abfallkalender
Kleinfeuer vom 1. Februar bis 15. März 2022, einmalig mittwochs oder sonnabends, 9-18 Uhr
Tschüss Winterschlaf. Hallo Frühling. Das heißt für Gartenbesitzer: rein in den Startblock. Zier- und Obstgehölze, Rosen und Sträucher können Anfang des Jahres geschnitten werden, um das Wachstum anzuregen. Staudenbeeten wird die vor Frost schützende Laubdecke allmählich zu dick. Dabei fallen Grünschnittreste an, die unterschiedlich weiterverwertet / entsorgt werden können:
- natürliche Kompostierung im eigenen Garten = wertvoller Dünger
- Gartenabfälle über die Recyclinghöfe des Landkreises in den Kreislauf der Natur zurückführen
- Verbrennen nicht kompostierbarer und/oder kranker Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen
Gartenabfälle über Recyclinghöfe der Natur zurückführen
Das Abfallentsorgungsunternehmen im Landkreis Stendal, die ALS Dienstleistungsgesellschaft mbH, bietet Privathaushalten und Kleingartenanlagen ganzjährige Entsorgungsmöglichkeiten über sechs Recyclinghöfe (Bismark, Havelberg, Osterburg, Seehausen, Tangerhütte, Tangermünde) und die Abfallannahme und Umladestation (AUS) in Stendal. Dort gesammelte Gartenabfälle werden einer ökologisch hochwertigen Kompostierung zugeführt. In der Abfallgrundgebühr sind zwei Selbstanlieferungen pro Jahr (jeweils 1 Kubikmeter) enthalten; entsprechende „Gutscheine“ sind in den kürzlich ausgelieferten Abfallkalender zu finden.
Verbrennung von nicht kompostierbaren und/oder kranken Gartenabfällen
Grundsätzlich gilt: pflanzliche Abfälle ausschließlich von Wohngrundstücken und Kleingärten sind in erster Linie zu verwerten. Wann, wo und wie nicht kompostierbare, nicht sonstig verwertbare und/oder kranke Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen verbrannt werden können – das regelt die Verbrennungsverordnung des Landkreises Stendal mit Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft und Umwelt.
Wann und wie oft darf verbrannt werden?
Das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle ist in einem Kleinfeuer zugelassen:
- vom 1. Februar bis 15. März 2022 je Grundstück, auf dem sie angefallen sind
- mittwochs oder sonnabends einmalig im gesamten Zeitraum
- in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr
Der Verbrennungsvorgang muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein.
Welche Mindestabstände sind zu beachten?
- 5 m zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Leitungen u. a. brennbaren bzw. gefährdeten Sachen
- 100 m zu Krankenhäusern, Altenpflegeheimen
- 30 m zu Wald im Sinne des Waldgesetzes
Wann ist das Verbrennen nicht zulässig?
- bei Wind ab Windstärke 6 (Äste bewegen sich deutlich, Laub & Papier heben vom Boden ab,
- bei hoher Luftfeuchtigkeit,
- bei mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlage),
- bei Nebel und
- bei langanhaltender, extrem trockener Witterung (Waldbrandwarnstufe 3 und 4)
Welche Regelungen gelten?
- Die Menge der zu verbrennenden Abfälle darf eine Grundfläche von 1,5 m x 1,5 m und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
- Zwischengelagerte Gartenabfälle (über eine Woche) sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Tiere nicht zu gefährden.
- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen oder gewerblichen Abfälle, Mineralölprodukte, Chemikalien, Teer- oder Gummimaterialien, beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer u. ä. benutzt werden. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Kohlen- bzw. Grillanzünder in geringen Mengen.
- Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten.
- Starke Rauchentwicklung und Funkenflug, die zu einer erheblichen Belästigung bzw. einer Gefährdung der Allgemeinheit, insbesondere der Nachbarschaft oder zu einer Verkehrsbehinderung führen, sind zu vermeiden. Treten diese auf, sind unverzüglich Maßnahmen zur Unterbindung durchzuführen, gegebenenfalls ist das Feuer zu löschen.
- Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann (z.B. Spaten, Löschwasser).
- Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind sofort in den Boden einzuarbeiten oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Der vollständige Wortlaut der aktuell gültigen Verbrennungsverordnung kann unter www.landkreis-stendald.e à „Landkreis & Verwaltung“ à „Kreisverwaltung“ à „Satzungen und Verordnungen" à Bereich „Abfallrecht“ nachgelesen werden.