Landrat erlässt neue Corona-Rechtsverordnung zum 09.11.2021: Testbefreiung wird aufgehoben

Der 7-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Stendal bewegte sich innerhalb der vergangenen Tage (mehr als drei) zwischen 60 und 150. Unter Berücksichtigung der hiesigen Impfquote von 64 %, der Hospitalisierungsrate von 5,55 in Sachsen-Anhalt sowie einer weiterhin ansteigenden intensivmedizinischen Betreuung von Covid-19-Patienten (ITS-Auslastung) im Land wird die per Rechtsverordnung des Landrates vom 05.10.2021 geregelte Testbefreiung aufgehoben.

Landrat Patrick Puhlmann:
„Das pandemische Geschehen ist diffus und macht nicht an Kreisgrenzen halt. Allein in den vergangenen zwölf Monaten schwankte die Lage im Landkreis zwischen extrem hohen Werten im letzten Winter mit vielen Verstorbenen. Danach eine längere Phase der mit Abstand niedrigsten Infektionsrate in Sachsen-Anhalt im Frühjahr. Dann verzeichneten wir langsam rückläufige Zahlen im Sommer. Jetzt steigen auch bei uns die Zahlen und diese Wechselhaftigkeit macht deutlich: Es gibt keine Garantie. Wir können die aktuelle Entwicklung, auch landesweit, nicht ignorieren. Erleichterungen, wie das Abweichen von der Testpflicht in bestimmten Bereichen, sind mit Blick auf die derzeitige Lage nicht durchzuhalten. Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens ist in den nächsten Tagen und Wochen zu überprüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.“

Das bedeutet Rückkehr zur Testpflicht für folgende Bereiche:

1. außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

2. Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser nach § 5 Abs. 6,

3. Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

4. Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

5. Stadt und Naturführungen nach § 8 Abs. 3 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

6. geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

7. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach

§ 11 Abs. 1,3 und 4 der 4. ÄVO der 14. EindVO mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.

 

Weitergehende Maßnahmen werden geprüft.
Die Verordnung tritt am 9. November 2021 in Kraft.

Hier finden Sie die komplette Bekanntmachung des Landtrates: