Landrat erlässt Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme
Pressemitteilung des Landkreises Stendal:
Heute hat der Landrat eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern und die Einschränkung der Nutzung des Grundwassers erlassen. Diese wird heute auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-stendal.de veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.
Außerdem finden Sie die Allgemeinverfügung hier -->
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit gilt im Landkreis Stendal dann ab sofort ein Wasserentnahmeverbot vorerst bis zum 30.09.2022 oder bis auf Widerruf.
Es ist nicht somit grundsätzlich nicht mehr erlaubt, Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels technischer Geräte zu entnehmen. Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme werden mit dieser Verfügung widerrufen.
Zusätzlich ist in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr verboten, Wasser aus privaten Brunnen oder dem öffentlichen Trinkwassernetz zur Bewässerung von öffentlichen und privaten Grünflächen, Sportanlagen und Sportplätzen zu entnehmen. Grund dafür ist, dass zu dieser Jahreszeit ein Großteil des Wassers bei der Bewässerung während der sonnigen Stunden verdunstet. Diese ineffiziente Wasserverwendung führt dazu, dass die Grund- und Oberflächenwasser übermäßig belastet werden, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen daraus zieht.
Grund für das Verbot bzw. die eingeschränkte Nutzung ist die ausgeprägte Niedrigwassersituation in Folge ausbleibender Niederschläge in den aufeinanderfolgenden Jahren 2018 bis 2021 von denen sich die Grund- und Oberflächenwasserstände nicht erholt haben. Eine Verbesserung ist auch in 2022 nicht erkennbar. Vermutlich werden die Wasserstände weiterhin sinken.
Ein Abfluss der wenigen Niederschläge in die Gewässer oder gar ins Grundwasser findet nur geringfügig statt. Die überwachten Grundwasserstände liegen auf neuem Allzeittief.
Im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die untere Wasserbehörde bzw. der zuständige Gewässerunterhaltungsverband Kontrollen an den Gewässern durch. Unter Verweis auf den Hinweis in der Allgemeinverfügung stellen Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Der Landkreis bittet darum, mit den vorhandenen Wasser-Ressourcen nachhaltig und sparsam umzugehen.