Landkreis schränkt Kontakte auch im April ein
Per Rechtsverordnung hatte der Landkreis Stendal am 24. März die Kontakte der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum eingeschränkt. Diese Einschränkung endete schon wieder am Sonntag mit dem Auslaufen der 10. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Seit dem 29. März gilt nun die Elfte Eindämmungsverordnung des Landes. Diese verpflichtet in § 13 die Landkreise und kreisfreien Städte, bei einer Inzidenz von mehr als 100 die Kontakte einzuschränken. Da dieser Indikator bereits seit dem 17. März den genannten Grenzwert überschreitet, kommt der Landkreis der Verpflichtung zur Notbremse jetzt nach. Am 29.03.2021 hat Landrat Patrick Puhlmann eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, die am 30. März in Kraft tritt und bis zum 18. April gilt. Die hier genannten Kontaktbeschränkungen gelten somit auch für die Osterfeiertage.
Den Einwohnern des Landkreises Stendal ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben gestattet.
Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben gestattet.
Verstöße gegen die Kontaktbeschränkung können mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 Euro je Person geahndet werden.
Falls die 7-Tages-Inzidenz innerhalb dieses Zeitraumes an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt, kann diese Verordnung wieder aufgehoben werden.