Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zum Schutz vor Geflügelpest für Ortsteile der Stadt Bismark

Der Landkreis Stendal erlässt mit Wirkung vom 22.03.2021 eine Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Festsetzung eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Verbreitung der Geflügelpest.

In der Einheitsgemeinde Kalbe (Milde), Ortsteil Vietzen, im Altmarkkreis Salzwedel ist am 18.03.2021 der Ausbruch der Geflügelpest bei Hausgeflügel amtlich festgestellt worden.

Nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel werden vom Fundort ausgehend ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet mit einem Gesamtradius von mindestens 10 Kilometern gebildet.

Das Beobachtungsgebiet reicht vom Altmarkkreis Salzwedel in den Landkreis Stendal hinein.

Das festgelegte Beobachtungsgebiet umfasst im Landkreis Stendal folgende Ortschaften:
-           die Ortsteile Kremkau, Berkau, Döllnitz, Poritz und Büste der Stadt Bismark
-           der Bahnhof von Meßdorf

Das Beobachtungsgebiet wird an den Hauptzufahrtswegen mit Hinweisschildern gekennzeichnet. Die Abgrenzungen des o.g. Gebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Für das Beobachtungsgebiet gelten ab sofort Vorschriften, die von Haltern von Geflügel, anderen Vögeln sowie Hunden und Katzen unbedingt zu beachten sind. Die genauen Festlegungen können der Allgemeinverfügung entnommen werden. Diese ist auf der Internetseite des Landkreises Stendal veröffentlich. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

Halter von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Art haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel, die Anzahl der verendeten Vögel sowie jede Änderung im Bestand anzuzeigen.

Gehaltene Vögel, Fleisch, Eier sowie sonstige von Geflügel und Federwild stammende Erzeugnisse dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildvogelbestands nicht frei gelassen werden.

Die Ställe dürfen von betriebsfremden Personen nur mit Schutzkleidung betreten werden. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegschutzkleidung unverzüglich zu beseitigen.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen Vögel oder Geflügelprodukte, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des Virus sein können, befördert worden sind, sind unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Das gilt auch für Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist.

Die Jagd auf Federwild wird untersagt.

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.

 

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt weist weiterhin auf Folgendes hin:

Wer in den oben bezeichneten Gebieten Geflügel hält und dieses beim Landkreis Stendal bisher nicht registriert hat, hat sein Geflügel unverzüglich dem Veterinäramt schriftlich anzuzeigen.

Sämtliches Geflügel ist entsprechend der Allgemeinverfügung des Landkreises Stendal vom 17.12.2020 weiterhin in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist entsprechend der Allgemeinverfügung vom 17.12.2020 verboten.

 

Anlagen:
-          Pressemitteilung im pdf-Format
-          Wortlaut der Allgemeinverfügung mit Karte