Landesregierung führt Mund-Nasen-Schutz ein

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat am Dienstag eine Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 21. April 2020 beschlossen. Darin legt die Landesregierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 fest, dass jeder Benutzer des ÖPNV einen textilen Mund-Nasen-Schutz zu tragen hat. Außerdem wird § 7 Abs. 1 erweitert um die Vorschrift, dass in Ladengeschäften ebenfalls eine textile Barriere als Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.

Gleichzeitig lockert die Landesregierung die Öffnungsregelungen für Tierparks und ähnliche Einrichtungen mit der Maßgabe, dass Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen sichergestellt werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 10 i.V.m. § 4 Abs. 5). Außerdem werden Öffnungsregelungen für Mischsortimenter in § 7 Abs. 2 a neu geregelt. Die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 3 i.V.m § 2 Abs. 1 wird nunmehr begrenzt auf "Großveranstaltungen" und deren Definition nach den Vorgaben der Bundesministerien.

Die Pressemeldung der Landesregierung, wie die Änderungsverordnung, die ergänzte Begründung und die Neufassung der 4. Verordnung sind Ihnen als Anlagen 1 - 4 beigefügt.

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