Landesregierung beschließt Bußgeldkatalog

Nr. 153/2020
Magdeburg, 2. April 2020

Landesregierung beschließt Bußgeldkatalog

Sachsen-Anhalt verlängert die Maßnahmen zur vorübergehenden
Kontaktbeschränkung um zwei Wochen bis zum 19. April. Die Regelungen zu Versammlungen, zur Schließung von Bildungs- und Kultureinrichtungen, von Hotels und Gaststätten, von Ladengeschäften und Sportstätten sowie Besuchsverbote für Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen bleiben ebenfalls bis zum 19. April bestehen. Verstöße gegen die 3. Corona-Eindämmungsverordnung können mit
Bußgeldern oder mit Geldstrafen und Haft mit bis zu zwei Jahren
geahndet werden. Das hat die Landesregierung heute beschlossen.
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte: "Ziel aller Beschränkungen ist es, durch Abstand zwischen den Menschen weitere
Ansteckungen möglichst zu verhindern. Damit das durchgesetzt werden
kann, sind Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt." Den Weg dazu hatte der Bund in der vergangenen Woche mit einer Änderung im Infektionsschutzgesetz eröffnet. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe kann zum Beispiel
bestraft werden, wer ohne Erlaubnis an Versammlungen teilnimmt oder zu
deren Durchführung aufruft, wer Touristen beherbergt, Reisebusreisen
veranstaltet, seine Gaststätte öffnet oder sein Ladengeschäft, ohne dass
eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Der Bußgeldkatalog führt zwölf Punkte auf und nennt Regelsätze, die von "fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise" ausgehen. Für Wiederholungstäter und bei Vorsatz ist der Regelsatz zu verdoppeln. Betriebsinhabern, die Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebedingungen nicht einhalten, drohen 1.000 Euro Bußgeld. Mit 500 Euro Bußgeld müssen Reiserückkehrer, Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen rechnen, die Besuchsverbote in Krankenhäuser-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen missachten. 250 Euro Bußgeld sind pro Person bei Feiern, Grillen oder Picknicken im öffentlichen Raum vorgesehen. Beim Betreten von Spiel- und Bolzplätzen drohen 100 Euro Bußgeld. Wer trotz Verbot eine touristische Reise nach Sachsen-Anhalt unternimmt, muss mit einem Bußgeldbescheid von 400
Euro rechnen.

Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Bußgelder im
Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Eine
Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr einer
potentiellen Infizierung anderer Personen gering ist, wenn Einsicht gezeigt
wird oder wenn die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren
wirtschaftlichen Belastung führen würde.

Die 3. Corona-Eindämmungsverordnung erweitert zudem den Kreis der
Mädchen und Jungen, für die die Kindertagesstätten geöffnet bleiben.
Dazu zählen jetzt ausdrücklich auch die Kinder, für die laut Jugendamt ein
Kita-Besuch aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist.

Anlagen
- Bußgeldkatalog
- Verordnung (wird nachgereicht)

Sachsen-Anhalt Staatskanzlei Ministerium für KulturSachsen-Anhalt Staatskanzlei Ministerium für Kultur