Informationen aus dem Ordnungsamt zum Feld- und Forstordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
der Teil 3 des Feld- und Forstordnungsgesetzes regelt die Verbote, die dringend zu beachten sind. Im §8 Gefährdung durch Feuer ist das Rauchverbot vom 15. Februar bis zum 15.Oktober festgeschrieben. Außerdem darf im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 30m zum Wald ein offenes Feuer nicht angezündet werden. Der §10 Feld- und Waldgefährdung schreibt den Leinenzwang für Hunde zum Schutz der wildlebenden Tiere( Kinderstube) vor. Die Hunde sind deshalb in der Zeit vom 01. März bis 15.Juli anzuleinen. Diese Regelung gilt für Feld und Wald, d.h. außerhalb der Ortslage.
Es wird dringend um Beachtung gebeten.