Ergänzung zur Allgemeinverfügung des Landkreises Stendal zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Infektionsschutzgesetz

 Landkreis Stendal
Landrat

Ergänzung zur Aligemeinverfügung des Landkreises Stendal zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen gemäß §33 Infektionsschutzgesetz 

Gemäß §28 Abs. 1 S. 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung der Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz- IfSG) in Verbindung mit §1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen Anhalt (VwVfG LSA), §35 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VvVfG) erlässt der Landkreis Stendal die nachfolgende Allgemeinverfügung:

Die Aligemeinverfügung des Landkreises Stendal vom 17.03.2020 regelt u. a. die ausnahmsweise zulässige und gebotene Betreuung von Kindern sogenannter Schlüsselpersonen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege, soweit beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil diese Eigenschaft besitzen bzw. besitzt. Zu dieser Personengruppe gehören neben den in dem Erlass ausdrücklich genannten auch weitere, nicht ausdrücklich genannte Personengruppen, deren Tätigkeit für den gesellschaftlichen Zusammenhalt von gleichartiger Bedeutung ist.
Die unter Ziff. 2 Buchstabe b) Satz 4 vorgenommene Aufzählung der Versorgungsbereiche ist nicht abschließender Natur, so dass die Berücksichtigung weiterer Personengruppen im Wege der Ermessensausübung zugelassen ist. Zu den Schlüsselpersonen im Sinne des Erlasses, die auf eine außerordentliche
Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, gehören beispielsweise - Verkaufspersonal im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogerien, Personal in Krisen- und Pandemiestäben von Behörden und Unternehmen, Personal in Geldinstituten, das unmittelbar mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs befasst ist, Angehörige Freiwilliger Feuerwehren und von Einheiten des Katastrophenschutzes, Beschäftigte bei der Post, Mitarbeiter*innen bei Behörden, deren Behördenleitung schriftlich bestätigt, dass die jeweilige Person benötigt wird, um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen sowie Beraterinnen und Berater in Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Über die Berücksichtigung nicht ausdrücklich genannter Personengruppen ist im Rahmen der Umsetzung der Allgemeinverfügung 17.03.2020 im Wege der Auslegung und unter Anwendung angemessener Vergleichsmaßstäbe zu entscheiden. Für berufstätige Eltern, die für Kinder zu sorgen haben, die einen Anspruch nach §8 Satz 2 KiFöG haben und auf Grund ihrer Behinderung der besonderen Fürsorge und Betreuung bedürfen, ist ebenfalls eine Entlastung geboten, so dass sie ausnahmsweise die Möglichkeit zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen erhalten sollen. Diese Eltern bestätigen ihren Betreuungsbedarf wie Selbständige durch Eigenerklärung.
Diese Ergänzung zur Aligemeinverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Aligemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Landkreis Stendal, Hospitalstr.1-2 in 35976 Hansestadt Stendal schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Dazu ist das Dokument per DE-Mail an die Adresse poststelle@lksdl.de-mail.dezu senden. Alternativ kann das elektronische Dokument per E-Mail an die Adresse kreisverwaltung@landkreis-stendal.degesendet werden. In diesem Fall sind jedoch sowohl E-Mail als auch die Anlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der jeweiligen elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu erfüllen, die im Internet unter http://www.landkreisstendal.de/de/kontakt.html aufgeführt sind. Hinweis : Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid hat gemäß §80 Abs.2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) in Verbindung mit §16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Stendal, den 18.03.2020

Carsten Wulfänger