Die Einheitsgemeinde ist auf den Winterdienst 2016/ 2017 vorbereitet.

Aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Maschinenring –Service w.V. hat die Einheitsgemeinde diesen auch wieder für den Winterdienst 2016/ 2017 für den öffentlichen Bereich in den Ortschaften beauftragt.

Dass Straßenbauamt übernimmt per Vertrag die Straßen in den Ortschaften Schinne, Belkau und Schäplitz.

Die Gemeindearbeiter werden den Winterdienst in den restlichen Ortschaften durchführen. Streumaterial hält die Einheitsgemeinde im Lager vor.
Die Winterdienstpflichten für die Grundstückseigentümer regelt der §8 Abschnitt 1-10 in der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Einheitsgemeinde Stadt Bismark ( Altmark ), beschlossen durch den Stadtrat am 06.05.2015. Hier noch einmal den §8 Beseitigung von Schnee und Eisglätte den Grundstückseigentümer zur Kenntnis:

§8 Beseitigung von Schnee und Eisglätte

(1)
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege laut § 1 Abs. 3 vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen und zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindliche Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.

(2)
Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.

(3)
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer erforderlichen Breite zu räumen.

(4)
Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

(5)
Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen aber nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(6)
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden. Für Hydranten und Absperrschieber gilt diese Regelung im Umkreis von 1,00 m.

(7)
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. Nach 20.00 Uhr gefallender Schnee ist bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr zu beräumen.

(8)
Die Räum- und Streupflicht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel obliegt der Einheitsgemeinde.

(9)
Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe und Zugänge zur Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m aber mindestens in Gehwegbreite abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/ fertig gestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(10)
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Streuen nicht verwendet werden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.