Beherbergungsverbot für Einreisende aus Infektions-Hotspots
Pressemitteilung Nr. 064/2020
26. Juni 2020
Beherbergungsverbot für Einreisende aus Infektions-Hotspots
Einreisende aus Landkreisen mit hohem Infektionsgeschehen dürfen in Sachsen-Anhalt vorerst nicht in Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Campingplätzen übernachten. Personen, die aus einem Landkreis mit hohem Infektionsgeschehen nach Sachsen-Anhalt einreisen, dürfen künftig nicht in Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Campingplätzen übernachten.
Das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde hat heute eine Regelung zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus durch Beherbergungsverbote beschlossen.
Das Beherbergungsverbot tritt morgen ab dem 27. Juni in Kraft. Betroffen sind Stadt- und Landkreise, in denen in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Wer aus den betroffenen Kreisen kommt und dennoch einen Urlaub in Sachsen-Anhalt antreten möchte, kann ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das einen negativen Test auf Covid-19 bescheinigt. Für diese Personen gilt das Beherbergungsverbot nicht.
Erfolge im Kampf gegen die Pandemie nicht aufs Spiel setzen
Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye wies in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Notwendigkeit konsequenten Handelns hin, um die Erfolge im Kampf gegen die Pandemie nicht aufs Spiel zu setzen: „Touristen sind in Sachsen-Anhalt immer herzlich willkommen, allerdings müssen wir konsequent und wachsam sein. Die bevorstehenden Ferien und der bereits jetzt ansteigende Reiseverkehr darf nicht zu einem rasanten Anstieg der Infektionszahlen führen.“
Auch andere Bundesländer wie Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg oder Bayern haben ein entsprechendes Beherbergungsverbot erlassen. Die Regelung zum Beherbergungsverbot für Einreisende aus Infektions-Hotspots wird anschließend in die 7. Eindämmungsverordnung integriert, die Mitte der kommenden Woche in Kraft treten wird.
Den genauen Text der Regelung finden Sie unter http://www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de
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