Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Stendal für den Umgang mit öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen

 

Landkreis Stendal
Der Landrat

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Stendal für den Umgang mit öffentlichen und
nicht öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen

gemäß §28 Abs. 1 S. 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung der Infektionskrankheiten(Infektionsschutzgesetz -IfSG) in Verbindung mit§1 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (VwVfG LSA), §35 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VvVfG) ist es erforderlich, die nachfolgende Aligemeinverfügung zu erlassen:


1. Alle Veranstaltungen ab 1000 Besuchern bzw. Teilnehmern sind gemäß dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen - Anhalt zur Durchführung von Großveranstaltungen vom 11.03.2020 ab dem 11.03.2020 verboten.

2. Alle Veranstaltungen zwischen 50 und 1000 Teilnehmern sind melde- und durch den Landkreis Stendal (Gesundheitsamt) genehmigungspflichtig.


3. Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
• Art der Veranstaltung - insbesondere hinsichtlich Risiko und Intensität der Kontakte
• Angaben über voraussichtliche Teilnehmer hinsichtlich Infektionsrisikos (Risikogruppen - medizinisches Personal, Senioren, chronisch Kranke)
• Veranstaltungsort, insbesondere geschlossene Räume oder Freiluft, voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer, regionale oder überregionale  Teilnehmer

4. Bei allen genehmigten Veranstaltungen führt der Veranstalter eine Teilnehmerliste mit Namen, Wohnanschrift, Telefonnummer. Diese Listen sind vom Veranstalter für einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung aufzubewahren, bei Bedarf dem Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellen und später nach den Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu entsorgen.


5. Der Veranstalter darf Personen mit erkennbaren respiratorischen Atemwegserkrankungen keinen Zugang gewähren. VerstöBe müssen zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung führen.

Begründung
Nach §§16 Abs. 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz lifSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach §28 Absatz 1 Satz 2 IfSG können in diesem Fall auch Veranstaltungen und Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen verboten oder nur mit
Auflagen genehmigt werden.

Zuständige Behörde ist gem. §§4 Abs. 1, 19 Abs.2 Satz 3 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen - Anhalt(GDG LSA) der Landkreis Stendal. Die durch das Coronavirus SARS-CoV - 2 verursachte akute Atemwegserkrankung COVID -19 ist seit
dem vergangenen Monat auch in Deutschland aufgetreten. Als zuständige Behörde hat der Landkreis aller erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um eine Ausbreitung dieser Erkrankung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.
Welche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung eines Krankheitsfalles und zum Schutz vor einer Ausbreitung erforderlich sind, folgt aus der fachärztlichen Bewertung. Hierfür maßgeblich sind die durch das Robert- Koch- Institut nach §4 Absatz 2 Ziffer 11fSG erstellten Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Im Vordergrund stehen hierbei die Unterbrechung
von Infektionsketten und ei ne Vermeidung des Entstehens neuer Infektionsketten. Mit den angeordneten Maßnahmen wird ein Beitrag geleistet, das Ansteckungsrisiko zu vermindern und einer Verbreitung des Krankheitsvirus entgegen zu wirken. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zweckes der Schutzmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Diese Aligemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie ist bis auf Widerruf gültig. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1-3 enthaltenen Anordnungen gemäß75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Aligemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim Landkreis Stendal, Hospitalstr. 1-2 in 35976 Hansestadt Stendal schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Dazu ist das Dokument per DE-Mail an die Adresse poststelle@lksdl.de-mail.dezu senden. Alternativ kann das elektronische Dokument per E-Mail an die Adresse kreisverwaltung@landkreis-stendal.de gesendet werden. In diesem Fall sind jedoch sowohl E-Mail als auch die Anlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der jeweiligen elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu erfüllen, die im Internet unter http://www.landkreis-stendal.de/de/kontakt.html aufgeführt sind. Hinweis : Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid hat gemäß §80 Abs.2 Nr. 3Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

 

Stendal, den 13.03.2020

Carsten Wulfinger
-Landrat-