Änderung des Infektionsschutzgesetzes - Was ändert sich für mich?
Der Bundestag hat Ende der letzten Woche die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
Der Landkreis Stendal fasst in der Amtlichen Bekanntmachung vom 26.04.2021 die sich aus dem Gesetzesbeschluss ergebenden Regelungen wie folgt zusammen:
Information zu den daraus abgeleiteten Einschränkungen und Schließungen
Die folgenden Festlegungen wurden nicht durch den Landkreis Stendal getroffen. Sie ergeben sich zwangsläufig unmittelbar aus den Regelungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes vom 22.04.2020. Zusätzlich gelten nach wie vor die Regelungen aus der 11. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Schulen und Kindertagesstätten
Der Inzidenzwert von 165 wurde nicht an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten.
Daraus folgt:
- kein Präsenzunterricht für alle Schulformen, Notbetreuung ist eingerichtet
- Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt kann Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen erlassen
- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen, Notbetreuung ist eingerichtet
Geschäfte / Gastronomie / Tourismus
Die Inzidenz überschreitet den Wert von 150.
Daraus folgt:
- die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt
- Ausnahmen: Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel
- Regeln für die ausgenommenen Geschäfte: Beschränkung der Kundenzahl je Quadratmeter, Abstand von 1,5 m zwischen Kunden muss eingehalten werden können, Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) oder medizinische Gesichtsmaske
- in den anderen Geschäften ist auch kein Terminshopping erlaubt
- die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig
- die Öffnung von Gaststätten ist untersagt, Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt möglich
- die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
Kultureinrichtungen und Sport
Die Inzidenz überschreitet den Wert von 100.
Daraus folgt:
- die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos
- Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher ein negatives Test-Ergebnis vorgelegt wird
- die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden
- für Berufs- und Leistungssportler gelten gesonderte Regelungen
- Kinder bis 14: kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von höchstens 5 Kindern ist zulässig
Körpernahe Dienstleistungen
Die Inzidenz überschreitet den Wert von 100.
Daraus folgt:
- die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt
- Ausnahmen: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege
- Regeln für die ausgenommenen Dienstleistungen: Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken,
- Vorlegen eines negativen Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist
Kontaktbeschränkungen
Die Inzidenz überschreitet den Wert von 100.
Daraus folgt:
- private Zusammenkünfte sind nur gestattet mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahren
Ausgangsbeschränkung
Die Inzidenz überschreitet den Wert von 100.
Daraus folgt:
- der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung ist von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags untersagt
- Ausnahmen: Notfälle, Berufsausübung, Mandatsausübung, Wahrnehmung des Sorgerechts und der Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Versorgung von Tieren, u. ä,
- Möglich ist: allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien zwischen 22:00 und 24:00 Uhr
Diese Aufzählung trägt nur beispielhaften Charakter mit den wesentlichen Punkten. Es sind hier nicht alle Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt. Detaillierte Aussagen sind dem hier beigefügten Dokument zu entnehmen.
[Quelle: Landkreis Stendal]
Aktuelle Informationen rund um die Pandemielage sowie aktuelle Inzidenzzahlen entnehmen Sie bitte der Webseite des Landeskreises bzw. den Verknüpfungen zum Robert-Koch-Institut.