Landesregierung erlässt Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus
Sachsen-Anhalts Landesregierung hat einschneidende Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff erklärte zu dem Beschluss: „Ich bin mir bewusst, dass die nun verfügten Maßnahmen schmerzliche Einschnitte für das öffentliche und private Leben sowie die Wirtschaft in Sachsen-Anhalt bedeuten. Für uns hat aber der Schutz der Menschen unseres Landes oberste Priorität. Damit befinden wir uns im Einklang mit den anderen Bundesländern und vielen betroffenen Staaten weltweit. Solange davon ausgegangen werden muss, dass das neue Virus eine gravierende Gefahr für die Bevölkerung darstellt, sind umfassende Schutzmaßnahmen angemessen. Wir werden auch in Absprache mit dem Bund alles daran setzen, die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen insbesondere für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in Sachsen-Anhalt so gering wie möglich zu halten." Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit über als 50 Teilnehmenden werden verboten. Für kleinere Veranstaltungen gelten strenge Auflagen. Geschlossen werden Clubs und Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken; aber auch Theater, Kinos, Konzerthallen, Museen, Bürgerhäuser, Jugendzentren, Bibliotheken, Zoos, Schwimmbäder und Saunen, Bordelle sowie die Mensen der Universitäten und Hochschulen. Jahrmärkte und Volksfeste fallen aus. Kinderspielplätze dürfen nicht weiter genutzt werden. Für Krankenhäuser gelten strenge Besuchsregeln. Die Einschränkungen gelten bis einschließlich 20. April und setzen die gestern zwischen Bund und Ländern getroffenen Verabredungen für Sachsen-Anhalt um.
Der Einzelhandel schließt bis auf Ausnahmen. „Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist gesichert", so Ministerpräsident Reiner Haseloff. Geöffnet bleiben so auch Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht. Das gilt auch für den Buch- und Zeitschriftenhandel, Hörakustiker, Optiker. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
Speisewirtschaften müssen strenge Auflagen einhalten. Hier dürfen gleichzeitig nicht mehr als 50 Personen anwesend sein und die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Schankwirtschaften dürfen nicht öffnen.
Bei Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden – öffentlichen und nichtöffentlichen – muss zwischen den Teilnehmenden ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden, dies gilt auch bei Vereinstreffen. Zudem sind die anwesenden Personen mit Name und Adresse in einer Anwesenheitsliste zu erfassen.
Der Sportbetrieb auf Sportanlagen und in Schwimmbädern wird untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausnahmen kann das Landesverwaltungsamt genehmigen. Dies gilt insbesondere für den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020 und den Sportbetrieb mit Tieren.
Für Krankenhäuser gibt es strenge Besucherregelungen. Patientinnen und Patienten dürfen nur einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Für die Universitätskliniken Halle und Magdeburg gilt ein generelles Besuchsverbot; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Besucher, die die mit Corona-Erkrankten Kontakt hatten oder die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, dürfen bis zwei Wochen nach Verlassen dieses Gebiets keine Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften betreten.
Werkstätten für behinderte Menschenbleiben bleiben für diejenigen geöffnet, die keine andere Betreuung haben, sowie für Menschen mit Behinderungen, die eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen.
Die Landesregierung hat zudem für den Transport bestimmter Warensortimente eine befristete Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch weiterhin Lebensmittel, Hygieneartikel und medizinische Produkte im Einzelhandel in ausreichender Menge erhältlich sind. Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31. August dieses Jahres.
Regelungen zu Sonntagsöffnungszeiten werden zeitnah getroffen.
Anlage: Verordnung der Landesregierung
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